BFH - Urteil vom 17.07.2008
I R 85/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2398
BFH/NV 2008, 1925
BFHE 222, 418
BStBl II 2008, 924
DB 2008, 2287
GmbHR 2008, 1281
Vorinstanzen:
FG Köln - 13 K 3156/05 - 20.9.2007 (EFG 2008, 285),

Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung; Nachträgliche Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage

BFH, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I R 85/07

DRsp Nr. 2008/18864

Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung; Nachträgliche Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage

»1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren Verlauf als unrichtig, so kann er unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden. 2. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG und einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BFHE 218, 188, BStBl II 2008, 665). 3. Besteht Streit über die Zulässigkeit einer Bilanzänderung, so muss der Unternehmer nicht schon mit dem Antrag auf Bilanzänderung eine geänderte Bilanz aufstellen, wenn er den Streit gerichtlich klären lassen will. Er ist vielmehr berechtigt, zunächst diese Klärung zu betreiben und ggf. im Anschluss daran seine Bilanz entsprechend zu ändern (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 7/06, BFHE 215, 172, BStBl II 2008, 600; Abgrenzung vom Senatsurteil vom 13. Juni 2006 I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, ).«