EuGH - Urteil vom 13.06.2019
C-420/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 10;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 10 - Steuerpflichtiger - Wirtschaftliche Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird - Begriff - Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung

EuGH, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen C-420/18

DRsp Nr. 2019/14666

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 und 10 – Steuerpflichtiger – Wirtschaftliche Tätigkeit, die ‚selbständig‘ ausgeübt wird – Begriff – Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung

Die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 9; RL 2006/112/EG Art. 10;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9 und 10 der (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).