EuGH - Urteil vom 20.04.2023
C-282/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2006/112/EG Art. 15; RL 2006/112/EG Art. 24;
Fundstellen:
BB 2023, 982
DB 2023, 1065
DStR 2023, 1008
DStR 2023, 10
DStR 2023, 634
DStR 2023, 8

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14, 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT-Diensten - Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung

EuGH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen C-282/22

DRsp Nr. 2023/5373

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 14, 15 und 24 – Ladepunkte für Elektrofahrzeuge – Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung von technischer Unterstützung und von IT-Diensten – Einstufung als ‚Lieferung von Gegenständen‘ oder ‚Dienstleistung‘

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus

– der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),

– der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,

– der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und

– der Bereitstellung von IT-