Der Bescheid für 2004 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 13.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v. H.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine körperschaftsteuerliche Organschaft besteht.
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