FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2017
6 K 127/16
Normen:
KStG § 8b;

Vorliegen einer typisierenden Missbrauchsregelung

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 6 K 127/16

DRsp Nr. 2022/8875

Vorliegen einer typisierenden Missbrauchsregelung

Auch bei Vorliegen einer typisierenden Missbrauchsregelung kann die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO ausnahmsweise dann zur Anwendung kommen, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird.

Normenkette:

KStG § 8b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der bis zum 28.12.2007 geltenden Fassung (AO) anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen sowie über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur Körperschaftsteuer.

Die Klägerin ist Organträgerin der A Verwaltungsgesellschaft mbH (A); der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 18.11.2002 geschlossen und am 08.12.2014 geändert. Die A ihrerseits ist zu 94,9996 % Anteilseignerin der B GmbH und zugleich ihre Organträgerin; der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 19.11.2002 geschlossen und am 08.12.2014 geändert.