BFH - Urteil vom 23.04.2009
IV R 62/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 16;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 181/05

Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten i.R.e. Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag; Auswirkungen eines Kursanstiegs der Fremdwährung i.R.e. Restlaufzeit von ca. zehn Jahren; Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund des Wegfalls der Berechtigung zur gewinnmindernden Höherbewertung einer nur vorübergehenden Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IV R 62/06

DRsp Nr. 2009/14554

Vorliegen einer voraussichtlich dauerhaften Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten i.R.e. Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag; Auswirkungen eines Kursanstiegs der Fremdwährung i.R.e. Restlaufzeit von ca. zehn Jahren; Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage gem. § 52 Abs. 16 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgrund des Wegfalls der Berechtigung zur gewinnmindernden Höherbewertung einer nur vorübergehenden Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit

1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. 2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen. 3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer --gewinnmindernden-- Höherbewertung berechtigt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 16;

Gründe:

I.