BFH - Beschluss vom 09.02.2012
IV B 30/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 965
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 111/08

Vorliegen eines Hinausgehens durch das Finanzgericht über das Klagebegehren im Zusammenhang mit einem Streit über das Recht eines Betriebsprüfers auf Anpassung einer Anfangsbilanz oder Schlussbilanz; Bindungswirkung eines Tenors und der Entscheidungsgründe einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IV B 30/11

DRsp Nr. 2012/7655

Vorliegen eines Hinausgehens durch das Finanzgericht über das Klagebegehren im Zusammenhang mit einem Streit über das Recht eines Betriebsprüfers auf Anpassung einer Anfangsbilanz oder Schlussbilanz; Bindungswirkung eines Tenors und der Entscheidungsgründe einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung

NV: Das Gericht hat zunächst das wirkliche Klagebegehren anhand des gesamten Parteivorbringens einschließlich des Klageantrags zu ermitteln, um dann - begrenzt durch das Klagebegehren - seine Sachentscheidung zu treffen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 110 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) kann schon deshalb nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO beruhen, weil das FG nicht über den Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hinausgegangen ist.