BAG - Urteil vom 24.10.2013
2 AZR 1078/12
Normen:
BGB § 126; BGB § 138; BGB § 241 Abs. 2; BGB §§ 293 ff.; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 259;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 167
AuR 2014, 244
BB 2014, 1075
DB 2014, 1081
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 3
GmbHR 2014, 923
NZA 2014, 540
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1010/12
ArbG Essen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 983/10

Wahrung der Schriftform für eine Auflösungsvereinbarung durch Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages mit einer anderen GesellschaftAußerordentliche und verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Vereinbarung günstiger Bedingungen im Rahmen der parallel aufgenommenen GeschäftsführertätigkeitSittenwidrigkeit einer Vereinbarung über das Aufleben des Arbeitsverhältnisses nach Beedigung der Geschäftsführertätigkeit

BAG, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 1078/12

DRsp Nr. 2014/6362

Wahrung der Schriftform für eine Auflösungsvereinbarung durch Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages mit einer anderen Gesellschaft Außerordentliche und verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Vereinbarung günstiger Bedingungen im Rahmen der parallel aufgenommenen Geschäftsführertätigkeit Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über das Aufleben des Arbeitsverhältnisses nach Beedigung der Geschäftsführertätigkeit

Orientierungssätze: 1. Ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag, den eine von der Arbeitgeberin verschiedene Gesellschaft mit dem Arbeitnehmer schließt, wahrt nicht das Formerfordernis des § 623 BGB für eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es fehlt an einem schriftlichen Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.