15.5 Kaduzierung und Erwerb eigener Anteile

Autor: Bolk

15.30

Die Kaduzierung bezeichnet einen Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG, die mit ihren Zahlungen auf ihre Kapitalbeteiligung auf Aktien bzw. der Stammeinlage in Verzug sind (§ 21 GmbHG bzw. § 64 AktG). Hat ein Gesellschafter einer GmbH die Zahlungen auf seine Stammeinlage nicht rechtzeitig geleistet und ist eine Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt werden.1) Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft den säumigen Gesellschafter unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, mittels eingeschriebenen Briefes erneut mit einer Nachfrist von mindestens einem Monat zur Zahlung auffordert.

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