6.1 Begriff der Offenlegung

Autor: Asmus

6.1

Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenlegen (sog. Publizitätspflicht). Die Offenlegung und Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers ist in den §§ 325 - 329 HGB und im PublG 1) geregelt. Unter Offenlegung versteht das HGB die elektronische Einreichung und die Bekanntmachung der relevanten Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger.2) Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich hierbei maßgebend nach der Größe des betroffenen Unternehmens und dessen Geschäftsgegenstand.

6.2