22.2 Besteuerung von Gewinnausschüttungen

...

22.2.2 Antragsveranlagung und Günstigerprüfung

22.4

Bei Anwendung der Abgeltungsteuer besteht für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 32d Abs. 4 EStG das antragsabhängige Wahlrecht, diese im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Damit können ggf. die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigten Umstände (z.B. Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG) steuermindernd berücksichtigt werden.2) Dennoch bleibt es aber insoweit bei der Anwendung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG.

22.5

Nach § 32d Abs. 6 EStG hat der Steuerpflichtige im Übrigen das antragsabhängige Wahlrecht, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von § 32d Abs. 1 EStG den allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Auch im Rahmen dieser sogenannten Günstigerprüfung ist der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG anzuwenden, so dass die tatsächlichen Werbungskosten nicht berücksichtigt werden können. Im Übrigen führt die Günstigerprüfung dazu, dass ggf. ein unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegender tariflicher Steuersatz zur Anwendung kommt.3)