BFH - Beschluss vom 06.06.2025
II B 43/24 (AdV)
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; E7.5 Abs. 11 S. 13 ErbStR 2019 R;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 206/24

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH

BFH, Beschluss vom 06.06.2025 - Aktenzeichen II B 43/24 (AdV)

DRsp Nr. 2025/7959

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.07.2024 - 4 V 206/24 aufgehoben und die Bescheide über Schenkungsteuer zum ...2015 (Steuernummer ...), zum ...2015 (Steuernummer ...), zum ...2018 (Steuernummer ...) und zum ...2019 (Steuernummer ...), jeweils vom 04.12.2023, von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 8 S. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; E7.5 Abs. 11 S. 13 ErbStR 2019 R;

Gründe

I.

Am ...2010 gründeten A, B sowie C die X-GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ...