11.2 Abzinsung von Verbindlichkeiten

Autor: Bolk

11.2.1 Abzinsung in der Handelsbilanz

11.6

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, der i.d.R. - vorbehaltlich Fremdwährungsverbindlichkeiten - mit dem Nennbetrag übereinstimmt, auch im Fall ihrer Unverzinslichkeit ohne Abzinsung zu bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das Abzinsungsgebot nach Handelsrecht betrifft nur die Rückstellungen, wenn die Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt (§ 253 Abs. 2 HGB). Die Abzinsung erfolgt mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre,1) der monatlich von der Bundesbank mitgeteilt wird (§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB). Aus der Sicht des Gesellschafters entsprechen die Anschaffungskosten der dieser Verbindlichkeit gegenüberstehenden Forderung ebenfalls grundsätzlich dem Nennwert. Gehört die Forderung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, ist die Unverzinslichkeit dort jedoch durch Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB - Anlagevermögen oder § 253 Abs. 4 HGB - Umlaufvermögen), der dem Barwert entspricht, und sukzessive Wertaufholung (§ 253 Abs. 5 HGB) zu berücksichtigen.

1)