15.8 Einfluss auf das steuerliche Einlagekonto

Autor: Bolk

15.8.1 Erwerb

15.51

Auf den Erwerb eigener Geschäftsanteile ist im Hinblick auf das steuerliche Einlagekonto § 28 KStG entsprechend anzuwenden.1) In Höhe des Nennbetrags der Anteile ist das Einlagekonto zunächst zu erhöhen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG). Anschließend mindert die Auszahlung an den Gesellschafter wiederum in Höhe des Nennbetrags das Einlagekonto. Ein bestehender Sonderausweis ist in diesen Fällen nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG zu mindern.

15.52

Soweit der Kaufpreis den Nennbetrag der Anteile überschreitet, liegt eine Leistung an den Gesellschafter vor, die als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG das Einlagekonto mindert, soweit diese den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.2)

Beispiel

Sachverhalt wie Rdnr. 15.12 (siehe dort auch zur Buchung und Bilanzierung).

Lösung

Das steuerliche Einlagekonto ist zunächst um 15.000 € zu mindern und anschließend um 15.000 € wieder zu erhöhen. Der übersteigende Betrag von 5.000 € ist als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu beurteilen, soweit dadurch der ausschüttbare Gewinn überschritten wird.

15.53