14.4 Steuerrecht

...

14.4.2 Steuerliche Folgen für die Gesellschafter

14.14

Nur im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, wenn es zu einer Auszahlung an die Gesellschafter kommt, können steuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschafter auftreten. Grundsätzlich führt die Rückzahlung herabgesetzten Stammkapitals zu nicht steuerbaren Leistungen an die Gesellschafter, da lediglich das bereits aus versteuertem Einkommen eingezahlte Kapital zurückgezahlt wird. Auch wenn die Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt, liegt keine steuerbare Leistung vor. Nur wenn für die Rückzahlung der Sonderausweis i.S.d. § 28 KStG als verwendet gilt, sind steuerliche Folgen zu ziehen. Die steuerlichen Folgen unterscheiden sich, je nachdem, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden und ob es sich um Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft handelt (zur Besteuerung von Anteilseignern siehe ausführlich Rdnr. 22.1 ff., Rdnr. 23.1 ff. und Rdnr. 24.1 ff.).

14.4.2.1 Beteiligung im Privatvermögen

14.15

Hält der Gesellschafter die Anteile im Privatvermögen, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit für die Rückzahlung der Sonderausweis als verwendet gilt. Die Einkünfte unterliegen der Besteuerung nach der Abgeltungsteuer. Diese Einkünfte unterliegen bei der Gesellschaft dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

14.16

Beträgt die Beteiligung mehr als 1 %, so liegt gem. § 17 EStG eine wesentliche Beteiligung vor. Nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, wenn der ausgeschüttete Betrag nach Abzug eventueller Kosten die Anschaffungskosten für die Beteiligung übersteigt. Der Betrag der Kapitalherabsetzung ist zunächst in voller Höhe - und nicht lediglich anteilig in prozentualer Höhe der Kapitalherabsetzung - mit den Anschaffungskosten zu verrechnen. Erst wenn diese überschritten werden, ergibt sich ein Herabsetzungsgewinn.1) Der Gewinn ist nach den Regeln des Teileinkünfteverfahrens zu ermitteln, d.h., die ausgeschütteten Beträge, die anzusetzenden Kosten und die Anschaffungskosten sind nur zu 60 % anzusetzen.

14.17

Der Gewinn aus § 17 Abs. 4 EStG ist nach § 17 Abs. 3 EStG zu versteuern, d.h., es ist ein Freibetrag zu ermitteln. Der Freibetrag beträgt für 100 % Anteile an der Gesellschaft 9.060 €. Ist die Beteiligung geringer, verringert sich der Freibetrag entsprechend. Der Freibetrag wird jedoch nur in voller Höhe gewährt, wenn der Gewinn 36.100 € nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, vermindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Beträgt die Beteiligung weniger als 100 %, verringert sich auch der Betrag von 36.100 € anteilig.


1)

BFH, Urt. v. 29.06.1995 - VIII R 69/93, BStBl II, 725; BFH, Urt. v. 16.03.1994 - I R 70/92, BStBl II, 527; BFH, Urt. v. 14.10.1992 - I R 1/91, BStBl II 1993, 189.

14.4.2.2 Beteiligung im Betriebsvermögen

14.18

Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschaftern oder im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens gehalten, führt die Ausschüttung, für die der Sonderausweis verwendet wird, gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 8 i.V.m. § 15 EStG zu steuerpflichtigen (gewerblichen) Einkünften, auf die ebenfalls das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.

14.19

Befinden sich die Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, führt die Rückzahlung, soweit hierfür der Sonderausweis i.S.d. § 28 KStG verwendet wird, zu nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Erträgen. Allerdings unterliegen nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % des Ausschüttungsbetrags als nicht abziehbare Betriebsausgaben der Besteuerung.