BGH - Urteil vom 07.11.1994
II ZR 248/93
Normen:
AktG (1965) § 188 ;
Fundstellen:
AG 1995, 133
DNotZ 1995, 478
GmbHR 1995, 113
KTS 1995, 270
MDR 1995, 1131
NJW 1995, 460
WM 1995, 156
ZIP 1995, 28
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine künftig zu beschließende Kapitalerhöhung

BGH, Urteil vom 07.11.1994 - Aktenzeichen II ZR 248/93

DRsp Nr. 1995/2783

Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf eine künftig zu beschließende Kapitalerhöhung

»a) Eine formgerecht beschlossene und zum Handelsregister angemeldete Kapitalerhöhung wird nicht ohne weiteres durch die nachfolgende Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam. b) Voreinzahlungen auf die Einlageschuld aus einer erst künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung sind grundsätzlich unzulässig. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen im einzelnen in dringenden Sanierungsfällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein können, bleibt offen. Voraussetzung wäre aber jedenfalls, daß die Voreinzahlung zur Krisenbewältigung notwendig ist und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme erfolgt.«

Normenkette:

AktG (1965) § 188 ;

Tatbestand: