FG Hessen - Urteil vom 24.03.2015
4 K 2179/13
Normen:
AO §§ 39; KStG § 8 Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4;

Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Aktien. Verfassungswidrige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 2179/13

DRsp Nr. 2015/9502

Wirtschaftliches Eigentum bei der Übertragung von Aktien. Verfassungswidrige Rückwirkung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG

Das Bestehen einer Testamentsvollstreckung an zivilrechtlich wirksam übertragenen Aktien führt regelmäßig nicht zu einer Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Bei einer sog. „Unter-Preis-Lieferung” besteht der dem Gesellschafter zugewendete Vermögensvorteil in der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Entgelt, welches ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter für Leistungen der Kapitalgesellschaft gefordert hätte. Die Regelung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG führt insoweit zu einer Rückwirkung und damit zu einem Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wie zur Berechnung des Betrages, der als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist, auch auf mögliche Wertsteigerungen abgestellt wird, die bis zur Verkündung bzw. bis zum Beschluss der Gesetzesänderung zur Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 S. 4 EStG, steuerfrei im Wege einer Veräußerung oder einer Ausschüttung gelebt hätten realisiert werden können.