KG, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 160/04
LG Berlin, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 198/04
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für Sozialversicherungsbeiträge
BGH, Urteil vom 14.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 48/06
DRsp Nr. 2007/10904
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für Sozialversicherungsbeiträge
ûa) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach ç 92 Abs. 3AktG oder ç 64 Abs. 2GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Aufgabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026).b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäà informiert und nach eigener Plausibilitätskontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.ë