16.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

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16.2.1 Betriebseinnahmen

16.14

Im Zweifel stellt eine Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. So sind sogar Erbschaften oder andere Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft durch eine Person, die weder Gesellschafter noch nahestehende Person eines Gesellschafters ist, nach Rechtsprechung des BFH steuerpflichtige Betriebseinnahmen.1) Dass in diesem Zusammenhang eine Doppelbelastung mit Körperschaft- und Erbschaftsteuer besteht, hat der BFH hingenommen. In der Praxis sind dies "Schenkungen" an Kapitalgesellschaften.

16.15

Hinweis

Im Urteilsfall war die beschenkte Kapitalgesellschaft als Pflegeheim nicht gewerbesteuerpflichtig. Es bleibt daher offen, ob der BFH eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn es neben der Belastung mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer auch noch zu einer Belastung mit Gewerbesteuer gekommen wäre (Idee des Halbteilungsgrundsatzes).

16.16

Trinkgelder an einen Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft stellen hingegen keine Betriebseinnahmen dar, da sie nicht der Gesellschaft, sondern dem Arbeitnehmer direkt zugewendet werden. Dies muss auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft ist. Belegschafts-"Spenden", sprich Zuwendungen an die GmbH, die diese für Zwecke ihrer Belegschaft zu verwenden hat, sind Betriebseinnahmen. Ihnen stehen dann entsprechende Betriebsausgaben gegenüber.

16.17

Vermögensmehrungen, die einen gesellschaftsrechtlichen Hintergrund haben (Errichtung, Kapitalerhöhung, Agios bei Ausgabe von Anteilen) sind keine Betriebseinnahmen, sondern regelmäßig Einlagen. Sollten sie gewinnwirksam gebucht werden, ist die gewinnerhöhende Wirkung außerhalb der Bilanz zu korrigieren (siehe dazu im Einzelnen Rdnr. 19.31 ff.).

Es obliegt dabei dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass es sich im Einzelfall um eine Vermögensmehrung mit Ursache im Gesellschaftsverhältnis und damit nicht um Betriebseinnahmen handelt.