Streitig ist die Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen.
Die Klägerin ist zum 31. Mai 2016 im Wege der Verschmelzung aus den in den Jahren 1995/1996 gegründeten rechtlich selbständigen Firmen A GmbH (A) und B GmbH (B) hervorgegangen. Gesellschafter zu je 50% und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A wie auch der B waren in den Streitjahren KS sowie CK.
Das Stammhaus des Unternehmens der Klägerin und der Vorgängerfirmen befindet sich in X. Eigentümer der Immobilie war bis Oktober 2005 CK, danach und auch in den Streitjahren eine KG mit CK als Komplementär und Familienangehörigen als Kommanditisten.
In den Streitjahren lag das operative Geschäft (Betrieb der Fachmärkte an den einzelnen Standorten) bei der A. Diese beschäftigte an den verschiedenen Standorten rd. 1.000 Mitarbeiter.
Die B beschäftigte in den Streitjahren einen ebenfalls alleinvertretungsberechtigten dritten Geschäftsführer (W), außerdem einen weiteren Arbeitnehmer (S).
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