16.1 Allgemeines

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16.1.2 Grundlagen der Besteuerung (§ 7 KStG)

16.3

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen gem. § 7 Abs. 1 KStG. Die Körperschaftsteuer ist als Jahressteuer ausgestaltet (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG); das zu versteuernde Einkommen ist daher jährlich zu ermitteln. Bei Kapitalgesellschaften ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen kann, aber nicht entsprechen muss, zu ermitteln, für das regelmäßige Abschlüsse erstellt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG). § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG normiert dabei, dass bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn aus Gewerbebetrieb in dem Kalenderjahr bezogen wird, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Diese gesetzliche Regelung ist z.B. für die Anwendung des Steuersatzes (§ 23 Abs. 1 KStG) von Bedeutung.

16.4

Hinweis

Ist eine Kapitalgesellschaft mit einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat die Kapitalgesellschaft ihren Gewinnanteil in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, das am Bilanzstichtag der Personengesellschaft abläuft.2)

16.5

Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum erfordert nach § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG die Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Mangels gesetzlicher Normierung ist die Umstellung auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr ohne Zustimmung möglich.