BFH - Urteil vom 29.07.2015
X R 37/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4097/09

Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen BetriebsvermögenBewertung der Beteiligung bei erstmaliger Einbuchung

BFH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen X R 37/13

DRsp Nr. 2016/3449

Zugehörigkeit einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen Bewertung der Beteiligung bei erstmaliger Einbuchung

1. NV: Die Beteiligung eines Besitz-Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft, mit der die Betriebs-Kapitalgesellschaft umfangreiche Geschäftsbeziehungen pflegt, gehört in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers. 2. NV: Ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens, das rechtsirrig nicht in die Bilanz aufgenommen worden ist, ist in die erste verfahrensrechtlich offene Anfangsbilanz erfolgsneutral mit dem Wert einzubuchen, mit dem es zu Buche stehen würde, wenn die Bilanzierung von Anfang an zutreffend vorgenommen worden wäre. 3. NV: Bei der Ermittlung dieses Einbuchungswertes kann nicht unterstellt werden, der Steuerpflichtige habe in der Vergangenheit Bewertungswahlrechte stets dahingehend ausgeübt, dass sie zu einem möglichst niedrigen Bilanzansatz führen. 4. NV: Nichtkaufleute waren auch vor 2009 nicht zur Vornahme von Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz verpflichtet. 5. NV: Überträgt eine Kapitalgesellschaft eine wertlose Forderung gegen einen Dritten an ihren Gesellschafter und erbringt dieser hierfür eine werthaltige Gegenleistung in Höhe des Nennwerts der Forderung, ist die Gegenleistung als verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft anzusehen, die die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht.