BFH - Urteil vom 01.08.2019
VI R 32/18
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 94
BB 2019, 2581
BFH/NV 2019, 1401
BStBl II 2020, 106
DB 2019, 2381
DStR 2019, 2247
DStRE 2019, 1419
FR 2020, 175
NJW 2019, 3470
NZA 2019, 1630
NZA-RR 2019, 675
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3448/15

Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses für die Internetnutzung und eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteBegriff des ohnehin geschuldeten Werklohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen VI R 32/18

DRsp Nr. 2019/15453

Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses für die Internetnutzung und eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Begriff des ohnehin geschuldeten Werklohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG

1. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften —wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG— ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. 2. Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L), die Einspruchsentscheidung vom 09.10.2015 sowie der Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 11.06.2014 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.