BFH - Urteil vom 04.02.2014
I R 53/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 07.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 130/09

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung einer mit einem Fremdwährungsdarlehen finanzierten Beteiligung auf Null

BFH, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen I R 53/12

DRsp Nr. 2014/8137

Zulässigkeit der Teilwertabschreibung einer mit einem Fremdwährungsdarlehen finanzierten Beteiligung auf Null

NV: Nach der Rechtsprechung des BFH berechtigt bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung. Dies ist auch zu beachten, wenn die Fremdwährungskredite von einer Tochterkapitalgesellschaft aufgenommen wurden und die Muttergesellschaft aufgrund der veränderten Wechselkurse die Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft begehrt.

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme zu bilanzieren. Bei Krediten mit einer Restlaufzeit von mindestens zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung. Ein solcher Währungsverlust kann deshalb auch kein Anlass dafür sein, die Kreditschuld steuerbilanziell mit einem höheren Wert auszuweisen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Nr. 2 S. 2 EStG 1997 n.F.).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S.2;

Gründe