BFH - Urteil vom 18.09.2019
XI R 33/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 19, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f, Art. 168 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2020, 277
BStBl II 2021, 243
DB 2020, 1099
DStR 2020, 273
DStR 2021, 959
DStZ 2020, 179
GmbHR 2020, 334
NZG 2020, 760
ZIP 2020, 708
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 309/16

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Beratungsleistungen im Rahmen der Veräußerung einer Beteiligung an einer GmbH

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen XI R 33/18

DRsp Nr. 2020/1733

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Beratungsleistungen im Rahmen der Veräußerung einer Beteiligung an einer GmbH

1. Die Inhaberschaft von Anteilen an einer GmbH reicht (im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieser GmbH) für sich genommen nicht hin, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Veräußerin fortführen zu können. 2. Anders kann es sein, wenn die bisherige Organträgerin die Anteile an der GmbH an die neue Organträgerin überträgt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 02.05.2018 - 2 K 309/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a, § 4 Nr. 8 Buchst. f, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 19, Art. 135 Abs. 1 Buchst. f, Art. 168 Buchst. a;

Gründe

I.