BFH - Urteil vom 27.05.2020
XI R 8/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; InvZulG (1995, 1996) § 2 Satz 1, § 10 Satz 1; FöGbG (1995, 1996) § 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2929
BB 2021, 48
BB 2021, 49
BFH/NV 2020, 1355
DB 2020, 2328
DStRE 2020, 1348
DStZ 2020, 861
FR 2020, 1093
GmbHR 2021, 277
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8009/16

Zulässigkeit einer Bilanzänderung hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung einer Investitionszulage

BFH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen XI R 8/18

DRsp Nr. 2020/14872

Zulässigkeit einer Bilanzänderung hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung einer Investitionszulage

1. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG (i.d.F. seit StBereinG 1999) ist formell verfassungsgemäß. 2. "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der Bilanzgewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG und nicht der steuerliche Gewinn; § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt daher eine Bilanzänderung lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz infolge der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebenden Gewinnänderung und nicht in Höhe der sich aus einer Bilanzänderung ergebenden steuerlichen Gewinnänderung, die auf einer Hinzurechnung außerhalb der Steuerbilanz (hier: § 10 Satz 1 InvZulG a.F.) beruht. 3. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist auch vor einer förmlichen Antragstellung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter auszuweisen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen mit der Anschaffung/Herstellung erfüllt sind und die (spätere) Antragstellung bereits ernstlich beabsichtigt ist; der Ertrag ist nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf den gesetzlichen Verbleibenszeitraum periodisch abzugrenzen.

Tenor

Auf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 – 8 K 8009/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.