BFH - Urteil vom 10.06.2021
IV R 18/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3; HGB § 243 Abs. 3, § 244; FGO § 118 Abs. 2; AO § 162;
Fundstellen:
BB 2021, 2736
BB 2022, 45
BFH/NV 2021, 1555
DB 2021, 2670
DStR 2021, 2518
FR 2022, 83
GmbHR 2022, 371
IStR 2022, 216
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3880/16

Zulässigkeit einer Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen

BFH, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen IV R 18/18

DRsp Nr. 2021/16327

Zulässigkeit einer Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen

1. Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. 2. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. 3. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h. unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens zehn Jahre oder weniger beträgt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 16.05.2018 – 2 K 3880/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3; HGB § 243 Abs. 3, § 244; FGO § 118 Abs. 2; § ;