BGH - Beschluss vom 07.03.2013
IX ZR 64/12
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1213
DB 2013, 6
DB 2013, 928
DStR 2013, 1151
DStRE 2013, 1081
GmbHR 2013, 543
MDR 2013, 713
NJW-RR 2013, 983
NZI 2013, 438
VersR 2014, 637
WM 2013, 802
ZIP 2013, 829
ZInsO 2013, 826
ZInsO 2014, 1194
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 551/10
OLG Köln, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 45/11

Zulässigkeit einer unter einer Bedingung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 64/12

DRsp Nr. 2013/7089

Zulässigkeit einer unter einer Bedingung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde

1. Es ist unzulässig, eine Nichtzulassungsbeschwerde nur für den Fall einzulegen, dass eine eingelegte Revision unzulässig ist, weil das Berufungsgericht diese nicht zugelassen hat.2. Als Prozesshandlung unterliegt die Erklärung der Nichtzulassungsbeschwerde der Auslegung. Die verfahrensrechtliche Erklärung ist frei zu würdigen und es ist unter Heranziehung aller erkennbaren Umstände zu ermitteln, welcher Sinn der Erklärung aus objektiver Sicht beizumessen ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.