BFH - Beschluss vom 27.11.2020
X B 63/20
Normen:
EStG § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 4a Sätze 1 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 531
DZWIR 2021, 446
GmbHR 2021, 560
NZI 2021, 591
NZI 2021, 665
ZInsO 2021, 725
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 160/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Nachweis der Sanierungsabsicht als Voraussetzung der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen X B 63/20

DRsp Nr. 2021/4425

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. den Nachweis der Sanierungsabsicht als Voraussetzung der Steuerbefreiung von Sanierungserträgen mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung i.S. von § 3a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG ist durch die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt. 2. NV: Die für eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen u.a. erforderliche Sanierungsabsicht setzt in jedem Fall den Nachweis voraus, dass der Gläubiger den Schuldenerlass auch mit dem Ziel der Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ausgesprochen hat. Ausschließlich eigennützige Motive sind insoweit nicht ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.06.2020 – 5 K 160/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 4a Sätze 1 und 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist —soweit sie zulässig ist— unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.