BFH - Beschluss vom 19.01.2021
I B 3/20
Normen:
KStG § 27 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 bis 3;
Fundstellen:
DStZ 2021, 391
GmbHR 2021, 674
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 214/18

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtswirkungen der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 5 KStG bei nachträglicher Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen I B 3/20

DRsp Nr. 2021/5229

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Rechtswirkungen der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung gem. § 27 Abs. 5 KStG bei nachträglicher Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die gesetzliche Fiktion des § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG, der zufolge bei einer unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung i.S. von § 27 Abs. 3 KStG ein Betrag der Einlagenrückgewähr von null € als bescheinigt gilt, wirkt auch dann, wenn nachträglich im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung eine vGA festgestellt wird, die bei Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG aus dem Einlagekonto zu finanzieren wäre. Auch kommt in diesem Fall keine Ausnahme von § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG in Betracht, wonach in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG eine Berichtigung oder erstmalige Feststellung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 27 Abs. 3 KStG nicht zulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 04.12.2019 – 10 K 214/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 bis 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist.