BFH - Beschluss vom 23.03.2021
XI B 69/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10, § 13, § 16; FGO § 76, § 96, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
AG 2021, 646
BFH/NV 2021, 1108
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 602/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgrund eines Vergleichs zufließender Erstattung von AnwaltshonorarenAnforderungen an die Entscheidungsgründe eines klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen XI B 69/20

DRsp Nr. 2021/10901

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgrund eines Vergleichs zufließender Erstattung von Anwaltshonoraren Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils

NV: Ist aus dem Inhalt des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, das keine explizite Aussage enthält, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden ist, eindeutig zu schließen, dass das Gericht auch die im Klageverfahren "unstreitige" Höhe der festgesetzten Steuer von Amts wegen tatsächlich und rechtlich überprüft hat, liegt ein Verfahrensfehler ("fehlende Urteilsbegründung") nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.08.2020 – 9 K 602/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10, § 13, § 16; FGO § 76, § 96, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hielt Anteile an einer Vielzahl von börsennotierten AGs.