17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

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17.4.3.4 Ausnahme 2: Stille-Reserven-Klausel

17.41

Nach der Ausnahmeregelung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG n.F. kommt es auch dann nicht zu einem Verlustuntergang, wenn der nicht genutzte Verlust

bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % die anteiligen und

bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % die gesamten

im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft nicht übersteigt.13) Stille Reserven im Sinne dieser Vorschrift sind die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erworbenen Anteile, soweit diese im Inland steuerpflichtig sind, und dem (ggf. anteiligen) steuerlichen Eigenkapital der Kapitalgesellschaft. Dies gilt demnach nicht für Anteile nach § 8b Abs. 2 KStG. Im Fall eines negativen steuerlichen Eigenkapitals gilt die Sonderregelung des § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG n.F.

Berechnungsschema:

Gemeiner Wert der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft

-

steuerliches Eigenkapital zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs (ggf. anteilig)

=

vorläufige stille Reserven

-

steuerfreie oder in ausländischem Betriebsvermögen enthaltene stille Reserven, für die Deutschland kein Besteuerungsrecht hat (ggf. anteilig)

=

im Inland steuerpflichtige stille Reserven

Beispiel

Herr C ist Alleingesellschaft der D-GmbH, die zum 31.12.2015 über einen Verlustvortrag von 120.000 € und ein steuerliches Eigenkapital von 30.000 € verfügt. C veräußert am 01.01.2016 alle Geschäftsanteile der D-GmbH an den fremden Dritten K zu einem Kaufpreis von 80.000 €.

Die D-GmbH verfügt damit über stille Reserven i.H.v. 50.000 € (Veräußerungspreis abzüglich steuerliches Eigenkapital). Der Verlustvortrag bleibt gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG n.F. i.H.v. 50.000 € bestehen und geht i.H.v. 70.000 € unter.