Nach der Ausnahmeregelung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG n.F. kommt es auch dann nicht zu einem Verlustuntergang, wenn der nicht genutzte Verlust
bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % die anteiligen und | |
bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % die gesamten |
Berechnungsschema:
BeispielHerr C ist Alleingesellschaft der D-GmbH, die zum 31.12.2015 über einen Verlustvortrag von 120.000 € und ein steuerliches Eigenkapital von 30.000 € verfügt. C veräußert am 01.01.2016 alle Geschäftsanteile der D-GmbH an den fremden Dritten K zu einem Kaufpreis von 80.000 €. Die D-GmbH verfügt damit über stille Reserven i.H.v. 50.000 € (Veräußerungspreis abzüglich steuerliches Eigenkapital). Der Verlustvortrag bleibt gem. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG n.F. i.H.v. 50.000 € bestehen und geht i.H.v. 70.000 € unter. |
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