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Nach der Ausnahmeregelung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG n.F. kommt es auch dann nicht zu einem Verlustuntergang, wenn der nicht genutzte Verlust
bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % die anteiligen und | |
bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % die gesamten |
Berechnungsschema:
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