4.5 Verschulden; Entlastung; Geltendmachung

Autor: Wiesmann

4.5.1 Verschulden

4.86

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft, wenn er in den Angelegenheiten der Gesellschaft "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" nicht anwendet (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Welche Anforderungen an diese Sorgfalt zu stellen sind, wird von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere abhängig von Größe und Art des Geschäfts sowie der finanziellen Situation der Gesellschaft bestimmt.1) Eine Krisensituation erfordert z.B. eine höhere Sorgfalt als eine "normale" Unternehmenssituation. Persönliche Eigenschaften können nicht entlastend geltend gemacht werden. Auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und Kenntnisse kommt es daher im Einzelfall nicht an.2) Wie soeben ausgeführt, wird ein Verschulden des Geschäftsführers in analoger Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG vermutet.3) Dem Geschäftsführer obliegt es daher im Prozess, diese gesetzliche Beweisvermutung zu entkräften.

1)

Vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 - 12 U 15202/19, NZG 2022, 1058, 1062; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 43 Rdnr. 10.

2)