16.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Autor: Hennemann

16.13

Dem Grundsatz nach ist jede Vermögensveränderung der Kapitalgesellschaft Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG oder (verdeckte) Einlage bzw. eine Mittelverwendung (d.h. verdeckte oder offene Gewinnausschüttung).

Die Kapitalgesellschaft besitzt keine außerbetriebliche Sphäre (siehe oben). Stellt eine Vermögensminderung keine Mittelverwendung dar, ist sie folglich im Regelfall Betriebsausgabe. Vermögensmehrungen sind regelmäßig dann Betriebseinnahmen, wenn ihre Ursache nicht im Gesellschaftsverhältnis liegt.

Hinweis

Jedoch ist wie bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften nicht jede Betriebsausgabe steuerlich abziehbar.

16.2.1 Betriebseinnahmen

16.14

Im Zweifel stellt eine Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. So sind sogar Erbschaften oder andere Zuwendungen an eine Kapitalgesellschaft durch eine Person, die weder Gesellschafter noch nahestehende Person eines Gesellschafters ist, nach Rechtsprechung des BFH steuerpflichtige Betriebseinnahmen.1) Dass in diesem Zusammenhang eine Doppelbelastung mit Körperschaft- und Erbschaftsteuer besteht, hat der BFH hingenommen. In der Praxis sind dies "Schenkungen" an Kapitalgesellschaften.

16.15

Hinweis