16.4 Nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG)

Autor: Hennemann

16.49

§ 10 KStG normiert für Körperschaftsteuersubjekte, dass bestimmte Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen, obwohl diese regelmäßig vom Charakter her als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen sind. Durch § 10 KStG kommt es zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung entsprechender Aufwendungen.

§ 10 KStG ergänzt die einkommensteuerlichen Vorschriften zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (z.B. § 4 Abs. 5 -7 EStG), die über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Körperschaftsteuer Anwendung finden. Dass die Norm des § 10 KStG keinen abschließenden Charakter hat, macht die Formulierung "nicht abziehbar sind auch" deutlich.

16.50

Hinweis

§ 12 EStG findet bei Kapitalgesellschaften keine Anwendung, da diese nicht über einen außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl. auch R 8.1 KStR 2015: keine Nennung von § 12 EStG).

16.51

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bestimmte Betätigungen, die im Wesentlichen im Interesse des Gesellschafters liegen ("Liebhaberei"), bei einer Kapitalgesellschaft ohne Korrekturen bleiben. Vielmehr sind entsprechende Vorgänge bei einer Kapitalgesellschaft nach den Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu bewerten (siehe dazu ausführlich Rdnr. 19.1 ff.).

16.4.1 Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG)

16.52