13.2 Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Autor: Kamchen

13.3

Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen wird durch die §§ 55 -57a GmbHG geregelt. Die Erhöhung des Stammkapitals durch neue Mittel kann dabei durch die bisherigen Gesellschafter erfolgen. Denkbar ist aber auch, dass im Rahmen der Kapitalerhöhung auch neue Gesellschafter hinzutreten und Mittel einbringen. Auch vorhandene Fremdmittel können in Stammkapital umgewandelt werden. Wenn von der Zuführung von "neuen Mitteln" die Rede ist, dann kann es sich dabei um Bar- oder Sacheinlagen handeln. Die Kapitalerhöhung unterliegt bei der Kapitalgesellschaft strengen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Die einzelnen Schritte werden im Folgenden im Detail beschrieben:

13.2.1 Beschlussfassungen

13.2.1.1 Kapitalerhöhungsbeschluss und Bezugsrechte

13.4

Der Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 55 Abs. 1 GmbHG stellt eine Änderung der Satzung dar. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG muss der Beschluss notariell beurkundet werden, und er bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine höhere Mehrheit vor.

13.5

Hinweis

Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss angeben, zu welchem Betrag die neuen Anteile erworben werden können. Die neuen Geschäftsanteile müssen auf Euro lauten und mit dem erhöhten Stammkapital übereinstimmen.

13.6