FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2004
9 K 6438/03 G, F
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 5 ; AO § 39 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 470
EFG 2005, 27

Franchisegeber; Werbekonto; Zweckgebundenheit; Einzahlungen; Franchisenehmer; Gewinnwirksamkeit; Rechnungsabgrenzung; Treuhandvermögen; Rückstellung - Gewinnneutrale passive Rechnungsabgrenzung in Bezug auf zweckgebundene Einzahlungen der Franchisenehmer

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 9 K 6438/03 G, F

DRsp Nr. 2004/19137

Franchisegeber; Werbekonto; Zweckgebundenheit; Einzahlungen; Franchisenehmer; Gewinnwirksamkeit; Rechnungsabgrenzung; Treuhandvermögen; Rückstellung - Gewinnneutrale passive Rechnungsabgrenzung in Bezug auf zweckgebundene Einzahlungen der Franchisenehmer

1. Zum Bilanzstichtag nicht verbrauchte Beträge auf dem von einem Franchisegeber geführten Konto für Zwecke der überregionalen Werbung, das aus vertraglich festgelegten Einzahlungen der Franchisenehmer gespeist wird, können nicht mittels passiver Rechnungsabgrenzung gewinnneutral behandelt werden, wenn sie keine Vorauszahlungen auf nach dem Abschlussstichtag fällig werdende Verpflichtungen der Franchisenehmer darstellen. 2. Die Behandlung derartiger Gelder als Treuhandvermögen setzt neben einem entsprechenden Bilanzausweis die Weisungsabhängigkeit des Franchisegebers bzgl. deren Verwendung und seine jederzeitige Herausgabeverpflichtung voraus. 3. Die bloße vertragliche Zweckgebundenheit der vereinnahmten Werbegelder rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bzgl. der nicht verausgabten Beträge.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 5 ; AO § 39 ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: