BAG - Urteil vom 19.07.2007
6 AZR 774/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 623 ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 35 GmbHG
ArbRB 2007, 318
AuR 2007, 314
AuR 2007, 402
BAG-Pressemitteilung Nr. 56/07
BAGE 123, 294
BB 2008, 390
DB 2007, 2093
GmbHR 2007, 1219
MDR 2007, 1379
NJW 2007, 3228
NZA 2007, 1095
ZIP 2007, 1917
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 632/05
ArbG Dresden, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3918/04

Auflösungsvertrag; Vertragsauslegung - Geschäftsführerdienstvertrag; Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerdienstverhältnis; Unklarheitenregel; Schriftform und Andeutungstheorie

BAG, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 774/06

DRsp Nr. 2007/13248

Auflösungsvertrag; Vertragsauslegung - Geschäftsführerdienstvertrag; Wechsel von einem Arbeitsverhältnis in ein Geschäftsführerdienstverhältnis; Unklarheitenregel; Schriftform und Andeutungstheorie

»Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.«

Orientierungssätze:1. Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage entfällt. Mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags und der damit einhergehenden Bestellung zum Geschäftsführer werden für den Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem GmbHG begründet. Einem Arbeitnehmer muss deshalb klar sein, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags und der Bestellung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet.