Streitig ist, ob ein im Jahr 2007 in das Handelsregister eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das Streitjahr 2006 steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in H. Sie entstand durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels zum 1. Januar 2006 aus einer OHG. Zum Geschäftsführer wurde K bestellt. Gesellschafter der Klägerin sind der A e.V. mit einer Beteiligung von 78%, die B e.G. mit einer Beteiligung von 18% sowie die C AG mit einer Beteiligung von 4%.
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