FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2007
6 K 411/07
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 2 ; KStG § 17 Satz 1 ; GmbHG § 53 ; GmbHG § 54 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1660
EFG 2008, 885

Organschaft; Einkommenszurechnung; Organträger - Einkommenszurechnung für Organträger

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 6 K 411/07

DRsp Nr. 2008/9904

Organschaft; Einkommenszurechnung; Organträger - Einkommenszurechnung für Organträger

1. Das Einkommen eine Organgesellschaft ist einem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam geworden ist. 2. Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist erst gegeben, wenn die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister erfolgt ist. 3. Das Erfordernis der Handelsregistereintragung folgt daraus, dass ein solcher Unternehmensvertrag ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 2 ; KStG § 17 Satz 1 ; GmbHG § 53 ; GmbHG § 54 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Jahr 2007 in das Handelsregister eingetragener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für das Streitjahr 2006 steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in H. Sie entstand durch Umwandlung im Wege eines Formwechsels zum 1. Januar 2006 aus einer OHG. Zum Geschäftsführer wurde K bestellt. Gesellschafter der Klägerin sind der A e.V. mit einer Beteiligung von 78%, die B e.G. mit einer Beteiligung von 18% sowie die C AG mit einer Beteiligung von 4%.