BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 12 KR 25/10 R
Normen:
SGB IV § 7; SGB VI § 1;
Fundstellen:
DB 2013, 708
DB 2013, 8
DStR 2013, 1136
NZA-RR 2013, 252
NZS 2013, 181
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 41/09
SG Oldenburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 107/06

Versicherungspflicht in der gesetzliche Rentenversicherung in einer Familiengesellschaft; Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R

DRsp Nr. 2012/21597

Versicherungspflicht in der gesetzliche Rentenversicherung in einer Familiengesellschaft; Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Maßgeblich für die wertende Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung ist das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. 2. Zur Bedeutung eines tatsächlich nicht ausgeübten, rechtlich fortbestehenden Weisungsrechts für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB VI § 1;

Gründe:

I