FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2014
3 K 2697/12
Normen:
EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 657

Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen - Optionsmöglichkeit - bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 K 2697/12

DRsp Nr. 2015/1035

Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen - Optionsmöglichkeit - bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

Die Optionsmöglichkeit nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 b) EStG (Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs nach Abs. 1) besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er beruflich tätig ist, nur mittelbar (über eine weitere Kapitalgesellschaft) beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Optionsmöglichkeit nach § 32 d Abs. 2 EStG (Nichtanwendung des gesonderten Steuertarifs nach Abs. 1) auch dann besteht, wenn der Steuerpflichtige an der Kapitalgesellschaft, für die er beruflich tätig ist, nur mittelbar (über eine weitere Kapitalgesellschaft) beteiligt ist.