BSG - Urteil vom 11.11.2015
B 12 R 2/14 R
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2016, 537
NZA 2016, 1130
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 65/12
SG Mainz, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 451/09

Sozialversicherungspflicht eines leitenden Angestellten als Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Unbeachtlichkeit einer Stimmrechtsübertragung bei fehlender Übertragung des dazugehörigen Geschäftsanteils

BSG, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen B 12 R 2/14 R

DRsp Nr. 2016/6687

Sozialversicherungspflicht eines leitenden Angestellten als Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Unbeachtlichkeit einer Stimmrechtsübertragung bei fehlender Übertragung des dazugehörigen Geschäftsanteils

Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser - ohne deren Geschäftsführer zu sein - als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten (noch) über die Feststellung von Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund von Beschäftigung.