KG - Urteil vom 09.03.2015
23 U 112/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; GmbHG § 30 Abs. 1 S. 1; InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 328;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 2/10

Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung der späteren Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Verteidigung gegen Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

KG, Urteil vom 09.03.2015 - Aktenzeichen 23 U 112/11

DRsp Nr. 2015/16204

Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung der späteren Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Verteidigung gegen Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

1. Ein Rechtsanwalt, der eine GmbH gegen die Inanspruchnahme des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters auf Abfindung vertritt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn er bei eingetretener Insolvenzreife für die Gesellschaft nicht den Einwand des § 30 Abs. 1 GmbHG erhebt. Denn dieser hätte nicht zur Klageabweisung, sondern allenfalls zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet geführt. 2. Jedoch kann die Gesellschaft sich hierauf nicht berufen, wenn die Erfüllung der Forderung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters und noch ein Jahr danach aus freiem Gesellschaftsvermögen möglich gewesen wäre.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.6.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.