BSG - Urteil vom 29.06.2017
B 10 EG 4/16 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2b; BEEG § 2c; BEEG § 2d; BEEG § 2e; BEEG § 2f Abs. 1; BEEG § 2f Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 8a;
Fundstellen:
BSGE 123, 276
DStR 2018, 478
NZS 2018, 183
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 5023/13

Anspruch auf ElterngeldRechtmäßigkeit der Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben für Einkünfte aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 4/16 R

DRsp Nr. 2017/15598

Anspruch auf Elterngeld Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben für Einkünfte aus geringfügiger selbstständiger Tätigkeit

Bei der Ermittlung des elterngeldrechtlich relevanten Einkommens sind auch bei Einnahmen aus geringfügigen selbstständigen Tätigkeiten pauschale Abzüge für Sozialabgaben in Ansatz zu bringen.

1, Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. 2, Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand von Beitragssatzpauschalen ermittelt, die von § 2f Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BEEG näher bestimmt werden. 3. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c BEEG und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG. 4. Lediglich Einnahmen aus Beschäftigungen i.S. des § 8, des § 8a oder des § 20 Abs. 3 S. 1 SGB IV werden nicht berücksichtigt.