FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2018
2 V 20/18
Normen:
KStG § 8c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1045
DStRE 2019, 251
DStZ 2018, 482

Rechtsstreit um den Untergang verrechenbarer Verluste aufgrund der Anwendung von § 8c Abs. 1 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 V 20/18

DRsp Nr. 2018/5846

Rechtsstreit um den Untergang verrechenbarer Verluste aufgrund der Anwendung von § 8c Abs. 1 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

Normenkette:

KStG § 8c Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Untergang verrechenbarer Verluste aufgrund der Anwendung von § 8c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr waren per 31. Dezember 2012 als alleinige - am Gewinn und Verlust nicht beteiligte - Komplementärin die A GmbH sowie als Kommanditistinnen die B UG (haftungsbeschränkt) zu 10 % und die C ... GmbH (im Folgenden C) zu 90 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der C war die D ... GmbH (im Folgenden D). Deren Gesellschafter waren in 2012 zunächst E mit 98 % und F mit 2 %. Am ... April 2013 übertrug E von seinem Anteil im Nennwert von ... € einen Anteil von ... € auf F; damit waren beide Gesellschafter mit 50 % beteiligt. Am ... November 2013 übertrug E auch seinen verbliebenen Anteil auf F, der damit Alleingesellschafter der D wurde.