FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2018
2 K 1952/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 611
DStRE 2019, 882
DStZ 2019, 175
EFG 2019, 365

Entstehung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusts aus Kapitalvermögen durch Ausbuchung von wertlosen Aktien

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 1952/16

DRsp Nr. 2019/2183

Entstehung eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusts aus Kapitalvermögen durch Ausbuchung von wertlosen Aktien

Tenor

I.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 06. März 2013 sowie der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2011 vom 17. April 2012, beide Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. Juli 2013, werden dahin geändert, dass ein Verlust bzw. ein verbleibender Verlustvortrag aus Aktiengeschäften i.H.v. 5.403,-- EUR zum Ansatz kommt bzw. festgestellt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung i.H.d. vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ausbuchung von wertlosen Aktien zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt.