OLG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2022
12 U 1520/19
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 3068/18

Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen UnternehmensorganisationHaftung des Geschäftsführers einer GmbHSchädigung durch einen untreuen Mitarbeiter

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 1520/19

DRsp Nr. 2022/7145

Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation Haftung des Geschäftsführers einer GmbH Schädigung durch einen untreuen Mitarbeiter

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.2. Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation (hier: Schaffung von Compliance-Strukturen zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern).3. Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.04.2019, berichtigt mit Beschluss vom 11.06.2019 (Az. 2 HK O 3068/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 788.933,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.05.2018 zu bezahlen.

2. 3. II. III. III.