Im Rahmen der Coronahilfen hat der Gesetzgeber auf die Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre reagiert. So führt die Unverzinslichkeit einer Verbindlichkeit nicht zur Abzinsung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2022 enden. Für frühere Zeiträume verbleibt es allerdings bei einer Abzinsung mit 5, 5 %. Ob dies derzeit noch im Rahmen dessen liegt, was bei verfassungsrechtlicher Betrachtung zulässig ist, darf durchaus bezweifelt werden. Beim BFH ist unter dem Az. IV R 4/22 eine entsprechende Revision anhängig. Wolfgang Bolk bringt Sie zum Thema Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auf den aktuellen Stand.
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Stephan Kindgen
Produktmanager Steuern