§ 156 GenG Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen
GenG ( Genossenschaftsgesetz )
(1) 1§ 8 Abs. 1 sowie die §§ 8 a, 9, 10 a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 2Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22 a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. 3§ 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
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