§ 22 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 22 FGO (Wahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 22 (Wahl der ehrenamtlichen Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.